Im Namen der Liebe
Geschichten, Rechtsfälle und Urteile aus der neuen Arbeitswelt. | Folge 14 |
75.000 Euro für Kinderbetreuung - diese Summe forderte eine Frau, die von ihrem Partner verlassen wurde. Drei Jahre lang hatte sie sich um seine Kinder aus erster Ehe gekümmert. Das Gericht lehnte die Forderung ab. Gefälligkeiten seien für Liebesbeziehungen normal und nicht zu vergüten. Außer es gäbe eine mündliche und beweisbare Absprache.
Das Leben mit Kindern ist nicht immer einfach. Vor allem, wenn man allein erziehend ist und Vollzeit arbeiten möchte. Bei privaten Kindertagesstätten müssen Mütter und Väter oft gegeneinander antreten. Seite an Seite sitzen sie dann auf den viel zu kleinen Kinder-Stühlchen, um den Vorstandsdamen zu erzählen, was sie alles für den Verein tun würden: Kuchen backen, Fenster putzen, Blumen säen. Und die städtischen Einrichtungen winken mit endlosen Wartelisten. Bis zu zwei Jahre muss man auf einen Krippenplatz warten.
Gefälligkeit statt Dienstleistung.
Gerhard W. hatte auf dieses
Spielchen keine Lust. Der allein erziehende Vater suchte andere
Wege und traf auf Elvira M., Reitlehrerin auf einem nahe
gelegenen Reiterhof. Sie liebte Kinder und war bereit, auf Jana
und Hendrik aufzupassen, während W. seine Patienten in seiner
Praxis versorgte. Über Geld wurde nicht gesprochen. Denn Elvira
liebte nicht nur Gerhards Kinder.
Als Gerhard W. sich jedoch drei Jahre später von Elvira
trennte, flatterte dem Arzt eine Rechnung ins Haus. 75.000 Euro
für Kinderbetreuung und Reitstunden machte sie ihm gegenüber
geltend. Ohne mit Elvira M. zu sprechen, informierte W. seinen
Anwalt und traf seine einstige Geliebte wieder - vor Gericht.
Ergebnis: Die Forderung wurde abgelehnt. Nach Auffassung
der Richter handelte es sich bei Elviras Diensten um
Gefälligkeiten, wie sie für Liebesbeziehungen normal seien. Eine
Vergütung könne sie nicht erwarten. Anders läge der Fall, wenn
Elvira M. mit dem Arzt zumindest eine mündliche und beweisbare
Absprache getroffen hätte. Nach dem Motto: Wenn wir uns trennen,
werde ich für den Erziehungsaufwand entschädigt. Der Betrag würde
sich dann aus Paragraph 611 BGB ergeben.
Annabel Hoene ist Rechtsanwältin und Fachanwältin für Arbeitsrecht in der Kanzlei Osborne Clarke, Köln.
Mit einer Illustration von Limo Lechner.
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